Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
4 IN 179/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SH-Bau GmbH, Am Edelberg 3, 74254 Offenau, vertreten durch
den Geschäftsführer Sahin Kirmizicicek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht
Register-Nr.: HRB 731637
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl.
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patric Naumann,
Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorl. Insolvenzverwalters vom 19.07.2023. Der vorl.
Insolvenzverwalter macht für die Betriebsfortführung
einen Zuschlag von 23 % und für den Debitoreneinzug einen
weiteren Zuschlag in Höhe von 10 % geltend.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von 443.245,80 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß
§§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 11.794,28
EUR .
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des
Regelsatzes um 33 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag
vom 19.07.2023 wird Bezug genommen.
Zuschlagserhöhend war zu berücksichtigen:
Betriebsfortführung
Im vorliegenden Verfahren wurde das Unternehmen mit 12
Arbeitnehmern für die Dauer von ca. 6 Wochen fortgeführt.
Problematisch war, dass bei Antragstellung keinerlei
Liquidität mehr vorhanden vor und Absprachen mit Lieferanten
getroffen werden mussten. Zu berücksichtigen ist auch, dass zu
keinem Zeitpunkt ein Interimsmanager eingesetzt war. Für die
Betriebsfortführung hält das Insolvenzgericht einen
Zuschlag von 25% für angemessen.
Es ergab sich ein Fortführungsüberschuss in
Höhe von 13.450,71 EUR.
Gem. § 3 Abs.1b InsVV ist bei der
Unternehmensfortführung für den Zuschlag Voraussetzung,
dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wert, um den sich die Masse
durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der
Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde, BGH, B.v. 24.01.2008- IX ZB 120/07-.
Vorliegend war unter Berücksichtigung der
Vergleichsberechnung für die Betriebsfortführung mit
Massemehrung ein Zuschlag von gerundet 23% festzusetzen.
Debitorensachverhalte
Der vorl. Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für
die Debitorensachverhalte geltend. Er begründet den Zuschlag
damit, dass die Debitoren (24) nach der Zahlungsaufforderung
Mängel oder Gegenansprüche geltend machten. Vor
Insolvenzeröffnung wurden die Sachverhalte mit dem
Geschäftsführer in mehren Terminen besprochen. Bei
abgeschlossenen Bauvorhaben, bei denen noch Forderungen offen
waren, waren die Unterlagen bereits in zahlreichen Kartons abgelegt
und mussten mühevoll zusammengesucht werden. Zudem waren die
Dokumentationen nicht vollständig.. Hat sich jedoch der
vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger
ausreichend Kenntnis verschafft und dafür eine Vergütung
erhalten, scheidet eine Erhöhung aus.(Stephan/Riedel/Stephan,
2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 68). Gleichwohl erscheinen die
vom Verwalter geschilderten Tätigkeiten
zuschlagswürdig.Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom
Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
und unter Berücksichtigung sich überschneidender
Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 33 %
gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen
tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG
EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 - 6
74072 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 - 6
74072 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.09.2023