Bonität | Handelsregister |

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SH-Bau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: SH-Bau GmbH
Adresse:   Am Edelberg 3
74254 Offenau
Landkreis:   Landkreis Heilbronn
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +4971368305800
E-Mail: sahin.kirmizicicek@web.de
Web:
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Stuttgart
HR-Nummer: HRB 731637

Firmendaten:

UID-Nummer: DE267780371
Gründung: 30.10.2009 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Hochbau

Firmenzweck:

  der Betrieb eines Bauunternehmens und der Handel mit Bauprodukten jeglicher Art
Schlagwörter:   Bau Handel Bauprodukte Bauunternehmen

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
SH-Bau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Am Edelberg 3 74254 Offenau, Landkreis Landkreis Heilbronn, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 30.10.2009 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 02.04.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister der Betrieb eines Bauunternehmens und der Handel mit Bauprodukten jeglicher Art als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen SH-Bau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

4 IN 179/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SH-Bau GmbH, Am Edelberg 3, 74254 Offenau, vertreten durch den Geschäftsführer Sahin Kirmizicicek
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 731637
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patric Naumann, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 19.07.2023. Der vorl. Insolvenzverwalter macht für die Betriebsfortführung einen Zuschlag von 23 % und für den Debitoreneinzug einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 % geltend.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 443.245,80 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 11.794,28 EUR .
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 33 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.07.2023 wird Bezug genommen.
Zuschlagserhöhend war zu berücksichtigen:
Betriebsfortführung
Im vorliegenden Verfahren wurde das Unternehmen mit 12 Arbeitnehmern für die Dauer von ca. 6 Wochen fortgeführt. Problematisch war, dass bei Antragstellung keinerlei Liquidität mehr vorhanden vor und Absprachen mit Lieferanten getroffen werden mussten. Zu berücksichtigen ist auch, dass zu keinem Zeitpunkt ein Interimsmanager eingesetzt war. Für die Betriebsfortführung hält das Insolvenzgericht einen Zuschlag von 25% für angemessen.
Es ergab sich ein Fortführungsüberschuss in Höhe von 13.450,71 EUR.
Gem. § 3 Abs.1b InsVV ist bei der Unternehmensfortführung für den Zuschlag Voraussetzung, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde, BGH, B.v. 24.01.2008- IX ZB 120/07-.
Vorliegend war unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung für die Betriebsfortführung mit Massemehrung ein Zuschlag von gerundet 23% festzusetzen.
Debitorensachverhalte
Der vorl. Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für die Debitorensachverhalte geltend. Er begründet den Zuschlag damit, dass die Debitoren (24) nach der Zahlungsaufforderung Mängel oder Gegenansprüche geltend machten. Vor Insolvenzeröffnung wurden die Sachverhalte mit dem Geschäftsführer in mehren Terminen besprochen. Bei abgeschlossenen Bauvorhaben, bei denen noch Forderungen offen waren, waren die Unterlagen bereits in zahlreichen Kartons abgelegt und mussten mühevoll zusammengesucht werden. Zudem waren die Dokumentationen nicht vollständig.. Hat sich jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger ausreichend Kenntnis verschafft und dafür eine Vergütung erhalten, scheidet eine Erhöhung aus.(Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 68). Gleichwohl erscheinen die vom Verwalter geschilderten Tätigkeiten zuschlagswürdig.Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte war ein Übersteigen des Regelsatzes um 33 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 - 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 - 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.09.2023 ×

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