Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Frankfurt am Main
26.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 1515/24 E-15-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
ELA INTERNATIONAL GmbH, Kaiserhofstraße 16, 60313
Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86309),
vertreten durch:
David Shacklock, Poccistraße 6, 80336 München,
(Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter
festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR
110.083,54 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen
Regelsätze zunächst die Vergütung des
endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus
diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter
allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der
regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Das vorliegende
Verfahren rechtfertigt aufgrund Fortführung des
Geschäftsbetriebs und arbeitsrechtlicher Sachverhalte die
Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 0,13467 auf
insgesamt 0,38467.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX
ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin
ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der
Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem
tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit
zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige
Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung
und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs.
3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet
werden.