Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 308 IN 817/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WR
Gleisbau GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer
Turmstraße 7, 08468 Reichenbach im Vogtland, Amtsgericht
Chemnitz, HRB 25227
vertreten durch den Geschäftsführer Mike Rohde
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im
schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der
Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren
Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum
01.09.2025 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur
Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung
zu berücksichtigen sind Forderungen von 346.448,70 EUR. Zur
Verteilung steht eine Masse von ca. 27.144,52 EUR zur
Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen
werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.