Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
56 IN 14/18: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schneider Senator SSB GmbH, (Sprötze),
Bürgermeister-Kröger-Straße 36, 21244 Buchholz in
der Nordheide (AG Tostedt, HRB 201814), vertr. d.: 1. Burkhardt
Busch, Süderfeldstraße 56g, 22529 Hamburg,
(Geschäftsführer), 2. Ekkehardt Busch, Elbring 20, 21217
Seevetal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan
Ockelmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S.
2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 53,76 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von 224.557,27 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter
Zuschläge geltend für:
die Betriebsfortführung: 25 %
die Sanierungsbemühungen: 30 %
die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten: 10 %
Zur Begründung der Zuschläge wird auf die
Ausführungen in dem Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug
genommen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss
geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine
Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die
Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der
Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB
143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt insgesamt 91.402,51 EUR. Der angemessene Zuschlag
für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der
Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt
zu einer Erhöhung um EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die
Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung
partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von
EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 13,76 % ergibt.
3. Für Zu- und Abschläge sind gemäß
§ 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze
anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des
Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters
vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn.
115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem
Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu
gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - Ix ZB 182/04, ZInsO
2008, 1265).
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren ist als
vergütungsrechtlich überdurchschnittlich zu bewerten.
Insofern sind Zuschläge anzuerkennen. Gesamtbetrachtend
erscheint der Vergütungsansatz angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV
i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335
Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3,
21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 04.07.2025