Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN
65/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
61284 eingetragenen naxx media & concept GmbH, c/o RAin Kortak,
Kaiser-Wilhelm-Ring 11, 50672 Köln, gesetzlich vertreten durch
Herrn Tarkan Kiziltan, c/o RAin Kortak, Kaiser-Wilhelm-Ring 11,
50672 Köln und Herrn Can Kuzu, c/o RAin Kortak,
Kaiser-Wilhelm-Ring 11, 50672 Köln
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat
das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von
20.782,48 € zugrunde gelegt.
Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines
Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1
InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf
100 % des Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
14.12.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalter/die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs.
3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.
Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht
übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem
Insolvenzverwalter/der Insolvenzverwalterin die infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO
auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach
Auffassung des Gerichts eine vollständige
Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit
verbundene Publizität schützenswerte Interessen
bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden
durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
70g IN 65/20
Amtsgericht Köln, 12.01.2024