Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 5/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB
20117 eingetragenen FXdirekt Bank AG, Essener Str. 2-24, 46047
Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Wolfgang
Sonntag, Lüneburger Straße 15, 21379 Scharnebeck
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum
Aquarium 6, 46047 Oberhausen
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Andreas Stein, Kaiserstr. 94 a, 45468
Mülheim an der Ruhr wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxxxxx EUR
Auslagen xxxxxx EUR
Endbetrag xxxxxx EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits festgesetzten
Vorschüsse anzurechnen:
xxxxx EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 95 je Stunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
der beantragte Betrag angemessen ist.
Der geltend gemachte Stundensatz von 95,00 EUR ist angemessen
Eine Erhöhung unter Berücksichtigung der
Inflationsrate, wie im Schreiben vom 17.07.2025 gefordert, kann
nicht entsprochen werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der
Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder ist zwar
bereits seit über 20 Jahren in Kraft. Allerdings ist bei den
Gesetzesänderungen in der Insolvenzordnung, insbesondere in
den Übergangsvorschriften stets dabei geblieben, dass das
geltende Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
weiterhin Anwendung findet. Eine nachträgliche Erhöhung
ist nicht beschlossen worden. Es gibt somit keine rechtliche
Grundlage für eine weitere Erhöhung des Stundensatzes
aufgrund Änderungen der Inflationsrate.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die pauschal geltend gemachten Auslagen in Höhe von
150,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die lange
Dauer des Insolvenzverfahrens sind diese angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg,
Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem
Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg,
die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg,
Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt
werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen
sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Duisburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle,
Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4
eingesehen werden.
63 IN 5/13
Amtsgericht Duisburg, 30.07.2025