Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 10 IN 48/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Pilz Bau GmbH + Co.KG, Erlaer Straße 34, 08359
Breitenbrunn/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRA 6211
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
R. Pilz Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH; d. vertreten durch den
Geschäftsführer Roman Pilz
wurde am 22.07.2025 die Regelvergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11
InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer
gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind,
auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112
Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für
verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere
Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen
werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch die Verfahrensbeteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen
werden.