Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 319 IN 156/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SET
Technology GmbH, c/o Rechtsanwalt Jörg Krüger
Glacisstraße 8, 01099 Dresden, Amtsgericht Chemnitz , HRB
23915
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg
Krüger
ergeht am 28.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den
Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO
zugestimmt.
2. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die
Beteiligten Gelegenheit, bis zum
29.09.2025
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem
Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu
berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare
Gegenstände der Insolvenzmasse.
|Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom
06.09.2024.
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind
Forderungen in Höhe von 870.065,34 EUR. Zur Verteilung steht
eine Masse von ca. 79.884,16 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das
Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem
Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.