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Amtsgericht Frankfurt am Main 26.06.2025 -
Insolvenzgericht - 810 IN 197/20 T-5-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH, Kieler Straße
70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9398), vertreten durch: 1.
Claudio Passerini, Via Privata Tarvisio 8, 20125 Milano, ITALIEN,
(Geschäftsführer), 2. Marco Premoli, Mozzo, ITALIEN,
(Geschäftsführer), 3. Francesco Saccani, Luzzara,
ITALIEN, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter die Kosten einer
angemessenen zusätzlichen Vermögensschadens-Haftpflicht
nach § 4 Abs.3 Satz 2 InsVV als besondere Auslagen brutto
festgesetzt:
-Versicherung des Gläubigerausschusses für
2025-2026: x EUR -Versicherung des Insolvenzverwalters für
2025-2026:x EUR
Insgesamt: x EUR Gründe:
Handelt es sich um ein Verfahren mit besonderen
Haftungsrisiken, die über die normalen Haftungsrisiken
hinausgehen, so sind diese Kosten einer speziellen,
verfahrensbezogenen Zusatzversicherung als besondere Auslagen nach
§ 4 Abs 3 Satz 2 InsVV erstattungsfähig (BGH 6.5.2004 -
IX ZR 48/03 Z 159, 104 = NZI 2004, 435; BGH 13.1.1982 - IVa ZR
162/80 ZIP 1982, 326; Merz KTS. 1989, 277, 281; Haarmeyer/Mock
§ 4 InsVV Rn 101; K. Schmidt/Vuia Rn 31). Die Prämien
sind als besondere Auslagen vom Insolvenzgericht festzusetzen. Dem
Antrag des Insolvenzverwalters war zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die
befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei
dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.