Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
11 IN 17/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der AMBAU Industrieservice GmbH, Am Großen
Geeren 23, 27721 Ritterhude (AG Stendal, HRB 6395), vertr. d.:
Matthias Cercel, Am Weißen Rieden 20b, 27721 Ritterhude,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Uwe Kuhmann festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 343.430,52 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 18.597,69 EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 362.028,21
EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß
§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz
Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben
beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter
stärker oder schwächer als in entsprechenden
Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat,
also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der
Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im
Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer
Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf
es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen
Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und
anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag
bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744
Rn. 10, beck-online).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter deshalb Zuschläge
geltend gemacht für:
Destruktiven Schuldnervertreter (Geschäftsführer)
in Höhe von 100%, da
ein erheblicher Mehraufwand zur Ermittlung der
wirtschaftlichen Verhältnisse
(Vermögensverhältnisse) betrieben werden musste, ohne
dass diese Bemühungen aufgrund des destruktiven
(obstruierenden) Verhaltens des Geschäftsführers zu
messbaren Erfolgen (Verwertungsmöglichkeiten) für die
Insolvenzmasse führten.
Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 25% für die
Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 19
Arbeitnehmer, Abgabe von Erklärungen gegenüber der
Agentur für Arbeit etc., da erforderliche Unterlagen und
schriftliche Kündigungen fehlten und bereits vor
Eröffnung vereinzelt Rechtsstreitigen zwischen ausgeschiedenen
Arbeitnehmern und der Schuldnerin begonnen wurden.
Die Zuschläge wurden ausführlich und
nachvollziehbar begründet.
Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in dem Antrag Bezug genommen.
Alle für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden
einzelnen Umstände wurden vom Insolvenzgericht
überprüft.
Insgesamt sind in der anzustellenden Gesamtschau für den
Aufwand des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb
antragsgemäß Zuschläge in Höhe von 100 % und
der daraus resultierende Betrag angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 168,00 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 48 erfolgten
Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr.
9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden
(Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller),
Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 27.06.2025