Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 122/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA
10001 eingetragenen Weseler Stahlbau Industriemontagen GmbH &
Co. KG, Weseler Str. 58, 46562 Voerde, gesetzlich vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19194
eingetragene WSI Verwaltungs-GmbH, Weseler Str. 58, 46562 Voerde,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas
Knüfken, Hauptstr. 51 g, 46569 Hünxe
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KS Krause u.a., Friedrichstr. 47, 45128
Essen
wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt
(§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
63 IN 122/17
Amtsgericht Duisburg, 25.07.2025