Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 15/25
24.07.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Neu Textil Industrie GmbH, Mainzer Straße 177, 67547
Worms
(AG Mainz, HRB 40818),
vertreten durch:
Helmut Watermann, Auf dem Drohn 10, 32584 Löhne,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Norbert Ruthemeyer, das Werk Consulting GmbH,
Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf,
wird die Tagesordnung des im schriftlichen Verfahren auf den
12.08.2025 anberaumten Berichts- und Prüfungstermins um
folgenden Punkt erweitert:
Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu dem am 18. Juli
2025
geschlossenen Kaufvertrag mit der Nanoform-Airbag Sports GmbH
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der
Zustellung des gegenständlichen Beschlusses an die
Insolvenzgläubiger § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Hinweis:
Die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Die dem Tagesordnungspunkt zugrundeliegenden Unterlagen
können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach:
govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.