Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SCHORISCH Magis GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB
5550 ), Geschäftszweig: Entwicklung und Konstruktion sowie
Verkauf, Beratung, Fertigung, Service und Ingenieurleistungen in
den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Stahl- und Wasserbau,
Antriebstechnik für Schleusen und Wehre sowie Hydraulik,
Schulstraße 7c, 19357 Karstädt, vertreten durch die
Geschäftsführer Frau Kirsten Schönharting,
Hauptstraße 92, 19357 Karstädt und den
Geschäftsführer Herrn Emil Schlumberg-Obermann,
Schweriner Straße 38, 19288 Ludwigslust -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Kristof Biehl,
Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, und Rechtsanwalt Marc
Dr. Ludwig, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg -sind die Vergütung
und die zu erstattenden Auslagen der
Gläubigerausschussmitglieder festgesetzt worden (§§
73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder
Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form
(auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter
Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die
angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist
beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses
einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind,
kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin,
Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g
EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden
Neuruppin, den 29. September 2023
15 IN 175/22