Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
6.60 IN 197/23 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin
M.M.-Team GmbH Arbeitsschutzartikel, Schwedendamm 1 a, 14712
Rathenow, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias
Müller
Geschäftszweig: Vertrieb von Arbeitsschutzbekleidung,
sonstiger Kleidung, verwandter
Artikel und Zubehör
HRB 3036 P
wird auf den am 04.12.2023 bei Gericht eingegangenen
Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um
10.00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr.
Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein
Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
01.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs.
3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 27.03.2024, um
09:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justiz-Zentrum
Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2,
271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die
Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als
erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag
der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO
bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34
Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer
Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach
der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post
gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils
frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht
Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin
und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn
nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 08. Februar 2024