Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 95/06
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 11928
eingetragenen W + F Projektentwicklungsgesellschaft Alsdorf mbH,
Felix-Wanker-Straße 29, 53881 Euskirchen, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Fuss
Einzelkaufmann, Falkenstraße 8, 53881 Euskirchen und Herrn
Rudi Wißkirchen Einzelkaufmann, Pfarrer-Strakejahn-Weg 7,
53881 Euskirchen
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung
aufgehoben.
Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der
Durchführung der Einkommensteuerveranlagung (anteilig) bis zur
Aufhebung des Verfahrens entstehender bzw. entstandener
Erstattungsansprüche des laufenden Kalenderjahres sowie aller
früheren Veranlagungszeiträume gegen das Finanzamt bleibt
die Beschlagnahme aufrechterhalten.
Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung
gem. § 203 InsO angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem.
§ 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben
wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des
Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem
Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem.
§§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11
Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung
müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher
Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21,
53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
99 IN 95/06
Amtsgericht Bonn, 28.07.2025