Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
8 IN 216/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ipt International Power & Technology GmbH, vertr.d.d. GF
Heino Eichnau, Volker Kopke, Südring 40, 21465 Wentorf
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.02.2024 nachträglich
angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin entspricht, ist der 04.03.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei
Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht
wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein
unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 22.01.2024