Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
Deli`s Food & Beverage Gesellschaft für creatives
Catering mbH
Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf
vertreten durch den Geschäftsführer
Kaan Bilgili, Stahnsdorf
HRB 99970 B
Gegenstand des Unternehmens:
Die Organisation eigener und fremder Veranstaltungen,
Partyservice, Catering, Produktpromotion, Dekoration aller Art,
Straßenfestorganisation, die Errichtung von Gast- und
Vergnügungsstätten sowie der Großhandel mit
Lebensmitteln.
wird auf den Eröffnungsantrag vom 24.02.2023
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute,
am 29. September 2023
um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108
Halle (Saale)
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
10.11.2023 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs.
3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird,
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 20.12.2023, 10:00 Uhr
im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee
10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2,
271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die
Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als
erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass
sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der
InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO
zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin
und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam,
Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Potsdam, den 29.09.2023, Amtsgericht Potsdam