Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
3615 IN 4663/25
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In dem Verfahren über den Antrag
P & G International Trading GmbH, Brandenburgische
Straße 23, 10707 Berlin, vertreten durch die
Geschäftsführerin Tatiana Pechkova
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 97239
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 16.07.2025 um 14:30 Uhr angeordnet (§§
21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände
des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 2. Alt InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen
sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion
als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten
(gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019,
Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu
eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute
werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur
Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert,
Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige
Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an
die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2
InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der
Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort
mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung
gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1
InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S.
2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2025