Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Aktenzeichen:
10 IN 212/25
|
Amtsgericht Hechingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Haux Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch d. Geschäftsführer, Gartenstraße 5,
72458 Albstadt
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht
Register-Nr.: HRB 400541
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
|
hat das Amtsgericht Hechingen am 29.07.2025 beschlossen:
|
1.
Der Beschluss vom 07.07.2025 (10 IN 212/25) wird unter Nummer
2. abgeändert.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich Max-Planck-Straße
11, 78052 Villingen-Schwenningen Telefon: 07721 94477700, Fax:
07721 94477800
bestellt.
Die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rösch,
Hirschgraben 3 88214 Ravensburg, wird aufgehoben.
2. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Hechingen
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Röhm
Direktorin des Amtsgerichts