Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG,
Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten
durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias
Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161
Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und
Viktor Gaspar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht
Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331
München, Gz.: JGW1.D1012
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur
für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich
Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.05.2025.Der
Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im
eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00
EUR.Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über
dem Durchschnitt liegendes Verfahren.Das
Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer
Sachkunde und Qualifikation sowie aufgrund der aktiven Mitwirkung
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem
Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen
erhöhten Stundensatz in Höhe von EUR 300,00 pro
Stunde.Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde
der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als
angemessen angesehen. Für 10,5 Stunden war gem. § 17
InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.150,00,00 EUR
festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7
InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur
für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht -
20.06.2025