Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
IN 233/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft TWI GmbH & Co. KG, vormals
CrossLink Faserverbundtechnik GmbH & Co. KG,
Schwadermühlstraße 15, 90556 Cadolzburg, vertreten durch
die Komplementärin CrossLink Faserverbundtechnik Verwaltungs
GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Fuchs
Christian Hans Günter
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA
6767
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
gemäß dem Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters vom 18.09.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert von 2.361.358,05 EUR beträgt
die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung). Der
vorläufiger Insolvenzverwalter erhält hiervon
regelmäßig 25%.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält einen
Zuschlag von x%. Auf die ausführliche Begründung in
seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der
Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters
es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem
Verfahren vermehrten Aufwand für die Betriebsfortführung
und die damit verbundene Erstellung einer Finanz- und
Ertragsplanung. Ein Zuschlag ist ebenfalls zu gewähren
für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten. Es wurde
für die vorhandenen 106 Mitarbeiter die
Insolvenzgeldbearbeitung durchgeführt. Als Sonderaufgabe zu
vergüten ist außerdem die Implementierung eines M&A
Prozesses.
Von der Vergütung wurden einzelne beauftragte
Dienstleister abgezogen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 21.09.2023