Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 208/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georg Baier GmbH, Bahnhofstraße 64, 92690 Pressath,
vertreten durch den Geschäftsführer Baier Martin
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht
Register-Nr.: HRB 1074
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BLTS Rechtsanwälte, Kumpfmühler
Straße 3, 93047 Regensburg, Gz.: 000191-24/JS/JS
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald
Schwartz, Moltkestraße 3, 92637 Weiden i.d. OPf., wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von 258.748,89 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3
InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten
und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens
(Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der
vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug
für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse
vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich
damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem
Antrag vom 22.05.2025 angegebenen Tätigkeiten sind als
"erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen
Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem
Vergütungsantrag vom 22.05.2025 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt insgesamt
eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag
vom 22.05.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu
berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 12 Wochen
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 29
Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem
Verfahren den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin
aufrechterhalten und über 12 Wochen fortgeführt. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass ein kaufmännischer
Mitarbeiter, der bereits aus der Insolvenzmasse bezahlt wurde, den
Insolvenzverwalter maßgeblich unterstützt hat. Das
Gericht hält einen Zuschlag von 20 % angemessen. Hierbei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungsgrundlage
durch den Gewinn der Betriebsfortführung erhöht. Daher
ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Nach dieser
ergibt sich ein Zuschlag von 17,15 %, welcher zu
berücksichtigen ist.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen weiteren Zuschlag in
Höhe von 20 % begründet mit der
Insolvenzgeldvorfinanzierung für 29 Arbeitnehmer sowie Wahrung
der Arbeitgeberfunktionen. Es ist hier ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der bereits genannte kaufmännische
Mitarbeiter, der bereits aus der Insolvenzmasse bezahlt wurde, den
Insolvenzverwalter hierbei maßgeblich unterstützt hat.
Außerdem ist eine Überschneidung mit dem
Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung gegeben. Das
Gericht hält daher einen Zuschlag von 5 % für angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter versuchte Investoren
zu finden um den langfristigen Erhalt des Geschäftsbetriebs zu
sichern. Diese Tätigkeit geht über die eines sogenannten
Regelverfahrens hinaus. Der Aufwand in diesem Verfahren
rechtfertigt den beantragten Zuschlag von 20 %.
Es war in der Gesamtschau ein Übersteigen des
Regelsatzes um 42,15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht -
24.07.2025