Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 225/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ANIGMA GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 32, 90513
Zirndorf,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
Registergericht Fürth HRA 7990
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hopp & Kollegen,
Stadtgrabenstraße 25, 71032 Böblingen
1.
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211
InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung
des Insolvenzverwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren gem.
§ 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis
einschließlich 11.08.2025 Einwendungen gegen die
Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte
Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht
vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth
erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen,
können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung
einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können
die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des
§ 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 11.000,00
€ Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 23.000,00
€ Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
2.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, c/o SRI, Königstorgraben 3,
90402 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt
auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.02.2025.
Ausgehend von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von 63.094,03 EUR wurde die
Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1
InsVV festgesetzt. Zudem wurden die Auslagen des
Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den Kosten der
Zustellung an insgesamt 63 Gläubiger und Debitoren
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.06.2025