Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1508 IN 927/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sausalitos Holding GmbH, Balanstraße 73, Haus 24, 81541
München, vertreten durch die Geschäftsführer
Dürrbeck Anton und Werner Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht
Register-Nr.: HRB 126441
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dino Straub
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49 (89) 25 54 87-0
Telefax: +49 (89) 25 54 87 -10
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
Der Sonderinsolvenzverwalter hat an Stelle des
Insolvenzverwalters die Befugnis, die im hiesigen Verfahren unter
den laufenden Nummern 433-437 zur Insolvenztabelle angemeldeten
Forderungen des Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Schuster in
seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Sausalitos Aachen GmbH (AG München; 1508 IN
929/25), Sausalitos Heumarkt 67 GmbH (1508 IN 930/25), Sausalitos
Norddeutschland GmbH (AG München, 1508 IN 928/25), Frisco Bay
Holding GmbH (AG München, 1508 IN 931/25) und
Love.Out.Loud.GmbH (AG München, 1508 IN 932/25)
geschäftsansässig: Franz-Joseph-Straße 8, 80801
München, zu prüfen, über diese Forderungsanmeldungen
einen Vergleich zu schließen oder ggf. auch einen
Feststellungsrechtsstreit über die Berechtigung der
Forderungen zu führen.
Zudem ist der Sonderinsolvenzverwalter berechtigt, an Stelle
des Insolvenzverwalters für die Insolvenzmasse zu handeln,
soweit es darum geht, Vereinbarungen über Kostenumlagen
zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaften Sausalitos Aachen
GmbH und Sausalitos Heumarkt 67 GmbH in Bezug auf gemeinsam in
Anspruch genommene Leistungen abzuschließen sowie
Vereinbarungen über die Aufteilung von
Veräußerungserlösen zu treffen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des
Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2
RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
30.07.2025