Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1509 IN 1453/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hallhuber GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer, c/o act AC Tischendorf
Rechtsanwälte Partnerschaft, Zeppelinallee 77, 60487
Frankfurt,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht
Register-Nr.: HRB 55371
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff,
Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw.
anzufordern.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Sachwalters vom 08.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Eigenverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR
beträgt die Regelvergütung gemäß §§
2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben eine
Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3 Abs. 1,
10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist
die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der
Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es
erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche
Begründung in Antrag des vorläufigen Sachwalters wird
insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von
Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in
jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des
vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte
Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die
Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen
Sachwalter aufgrund der Größe des schuldnerischen
Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und
Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in
Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch
genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell-
und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert
werden musste, der Aufwand der Übernahme der
Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der
Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht
adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine
aufwändige Überwachung der Durchführung der
Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der
Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein
Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine
hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche
Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend
gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der
Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und
Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und
Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen
der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige
Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die
insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der
Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige
Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und
Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen
Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen
Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein
überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der
Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im
Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen
von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens
sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen
stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung
erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der
Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl
der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 %
gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben
eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3
Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
(InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn
Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen
Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die
ausführliche Begründung in Antrag des vorläufigen
Sachwalters wird insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von
Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in
jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des
vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte
Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die
Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen
Sachwalter hier aufgrund der Größe des schuldnerischen
Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und
Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in
Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch
genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell-
und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert
werden musste, der Aufwand der Übernahme der
Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der
Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht
adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine
aufwändige Überwachung der Durchführung der
Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der
Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein
Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine
hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche
Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend
gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der
Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und
Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und
Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen
der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige
Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die
insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der
Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige
Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und
Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen
Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen
Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein
überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der
Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im
Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen
von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens
sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen
stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung
erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der
Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl
der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 %
gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. §§
8 Abs. 3, 12, 12a InsVV - unter Beachtung der maximalen
Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss wurden zu dem
Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwände
wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
22.04.2025