Bonität | Handelsregister |

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Hallhuber GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Hallhuber GmbH
Adresse:   Taunusstr. 21
80807 München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 89 3562410
Fax: +49 89 3590466
E-Mail: service@hallhuber.de
Web: www.hallhuber.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRB 55371

Firmendaten:

UID-Nummer: DE129367311
Gründung: 17.11.2001 (Neueintragung)
Kapital:   660.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Einzelhandel mit Bekleidung

Firmenzweck:

  Einzelhandel mit Modeartikeln aller Art.
Schlagwörter:   Accessoires Schuhe Handel Bekleidung Einzelhandel Modeartikel

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 58.582.586 €

Anlagevermögen 10.834.205 €
Immaterielle Vermögensgegenstände 1.374.219 €
Sachanlagen 9.459.986 €
Umlaufvermögen 46.846.434 €
Vorräte 25.419.536 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 9.292.280 €
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 12.134.619 €
Summe Aktiva 58.582.586 €

Passiva — 58.582.586 €

Eigenkapital 13.857.241 €
Bilanzgewinn 13.197.241 €
Gewinnvortrag 18.730.283 €
Jahresfehlbetrag -5.533.041 €
Rückstellungen 6.430.622 €
Sonstige Rückstellungen 6.389.822 €
Verbindlichkeiten 37.593.601 €
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.873.553 €
Sonstige Verbindlichkeiten 31.720.048 €
Summe Passiva 58.582.586 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.11.2021 bis zum 28.02.2022

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.11.2021 bis zum 28.02.2022

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2010: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2011: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2012: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2013: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2014: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2019: 0 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2021: 1.506.861 €  (Jahresüberschuß nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2018: 83.978.561 €
  2019: 85.885.982 €
  2021: 64.706.552 €

Jahresabschluss 28.02.2022
Aktiva gesamt: 58.582.586 €
  Anlagevermögen: 10.834.205 €
    Immaterielle Vermögensgegenstände: 1.374.219 €
    Sachanlagen: 9.459.986 €
      Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken: 5.693.351 €
      Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung: 3.713.853 €
  Umlaufvermögen: 46.846.434 €
    Vorräte: 25.419.536 €
      Geleistete Anzahlungen für Vorräte: 2.405.065 €
      Waren: 23.014.471 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 9.292.280 €
      Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 1.335.949 €
      Sonstige Vermögensgegenstände: 7.956.331 €
    Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks: 12.134.619 €

Passiva gesamt: 58.582.586 €
  Eigenkapital: 13.857.241 €
    Bilanzgewinn: 13.197.241 €
      Gewinnvortrag: 18.730.283 €
      Jahresfehlbetrag: -5.533.041 €
  Rückstellungen: 6.430.622 €
    Sonstige Rückstellungen: 6.389.822 €
  Verbindlichkeiten: 37.593.601 €
    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: 5.873.553 €
    Sonstige Verbindlichkeiten: 31.720.048 €

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Handelsregister-Bekanntmachungen:

25.06.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
06.09.2023   Sonstiges Insolvenzen
27.07.2023   Eröffnungen Insolvenzen
25.04.2023   Jahresabschluss vom 01.11.2021 bis zum 28.02.2022
23.02.2023   Jahresabschluss vom 01.06.2021 bis zum 31.10.2021
24.02.2022   Jahresabschluss vom 01.11.2019 bis zum 19.07.2020
24.02.2022   Jahresabschluss vom 20.07.2020 bis zum 31.05.2021
31.05.2021   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
28.05.2021   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
22.01.2021   Jahresabschluss vom 01.11.2018 bis zum 31.10.2019
22.01.2021   Jahresabschluss vom 01.11.2017 bis zum 31.10.2018
22.07.2020   Eröffnungen Insolvenzen
15.04.2020   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
22.01.2019   Jahresabschluss vom 01.11.2016 bis zum 31.10.2017
19.02.2018   Jahresabschluss vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016
17.03.2017   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2015
12.04.2016   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
23.04.2015   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
21.05.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
14.06.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
26.03.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
14.06.2011   Jahresabschluss vom 11.09.2009 bis zum 31.12.2009
21.04.2011   Jahresabschluss zum 10. September 2009
06.07.2010   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
13.04.2010   Jahresabschluss/Jahresfinanzbericht
16.03.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
26.06.2008   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006
23.07.2007   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
Hallhuber GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Taunusstr. 21 80807 München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 17.11.2001 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 25.04.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Einzelhandel mit Modeartikeln aller Art. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Hallhuber GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

1509 IN 1453/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Hallhuber GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 55371
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. anzufordern.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 08.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR beträgt die Regelvergütung gemäß §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR.
Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3 Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche Begründung in Antrag des vorläufigen Sachwalters wird insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen Sachwalter aufgrund der Größe des schuldnerischen Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell- und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert werden musste, der Aufwand der Übernahme der Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine aufwändige Überwachung der Durchführung der Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 % gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter beantragt daneben eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Nach §§ 3 Abs. 1, 10 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Auf die ausführliche Begründung in Antrag des vorläufigen Sachwalters wird insoweit Bezug genommen.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der - im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters - gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand.
Insoweit wurde insbesondere dargelegt, dass die Überwachung der Betriebsfortführung den vorläufigen Sachwalter hier aufgrund der Größe des schuldnerischen Geschäftsbetriebs (im Inland 148 Filialen, Shop in Shops und Outlets sowie im europäischen Ausland 42 Filialen und Shop in Shops) und der Umsatzzahlen überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat, ein gesondertes Kontrollsystem für das Bestell- und Zahlwesen und die Liquiditätsüberwachung installiert werden musste, der Aufwand der Übernahme der Kassenführungsbefugnis gleichkam und das Ergebnis der Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage nicht adäquat erhöht hat.
Darüber hinaus wurde u.a. geltend gemacht, dass eine aufwändige Überwachung der Durchführung der Insolvenzgeldfinanzierung und der Abrechnung der Differenzlohnansprüche durch den Insolvenzverwalter bzw. sein Team erfolgte und die Schuldnerin bei Insolvenzantragstellung eine hohe Anzahl (1.161 Angestellte) beschäftigte.
Des Weiteren wurde vorgetragen, dass umfangreiche Eigentums-/Pfandrechte beim Sachwalter bzw. der Schuldnerin geltend gemacht wurden und in jedem Einzelfall zusammen mit der Eigenverwaltung u.a. zunächst auch deren Wirksamkeit und Umfang zu prüfen war. Die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten obliegt zwar grds. der Schuldnerin. Im Rahmen der Freigabe der entsprechenden Zahlungen hatte der vorläufige Sachwalter jedoch gem. § 282 Abs. 2 InsO die insolvenzrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Ablösezahlungen zu überprüfen.
Im hiesigen Verfahren musste sich der vorläufige Sachwalter darüber hinaus auch mit der Überwachung und Begleitung der zu lösenden tatsächlichen und rechtlichen Problematiken im Zusammenhang mit den im Ausland gelegenen Betriebsstätten der Schuldnerin auseinandersetzen.
Erläutert wurde auch, dass ein überdurchschnittlicher Mehraufwand aufgrund der Überwachung und Begleitung der Sanierungsbemühungen im Rahmen des M&A-Prozesses aufgrund erforderlicher Prüfungen von Szenarien zur Fortführung und Sanierung des Unternehmens sowie eingegangener Angebote entstanden ist.
Nachdem im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, mehrere Sitzungen stattfanden, hier eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich war, ist dem vorläufige Sachwalter aufgrund der Komplexität der zu vermittelnden Sachverhalte und der Anzahl der Sitzungen auch insoweit ein Mehraufwand entstanden.
Im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 65 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. §§ 8 Abs. 3, 12, 12a InsVV - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Schuldnerin und der Gläubigerausschuss wurden zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.04.2025 ×

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