Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 182/23
07.02.2024
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen d.
Ester Maria de Oliveira-Köhler, geboren am 07.05.1964,
Drosselweg 8, 76829 Landau in der Pfalz, Inhaberin der
Klingbach-Apotheke e.K., Hauptstraße 50, 76865 Rohrbach (AG
Landau in der Pfalz, HRA 2087),
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
durch die Richterin am Amtsgericht Sommer am 07.02.204
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21,
22 InsO am 07.02.2024 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der
Gläubiger angeordnet:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter RA Hanz wird
ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zugunsten der Lieferantin,
der Alliance Healthcare Deutschland GmbH, Pragstraße 154,
70376 Stuttgart, zu begründen.
2. Die Verfügungsbefugnis über bestehende
Arbeitsverhältnisse wird dem vorläufigen
Insolvenzverwalter RA Hanz übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der
internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in
der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 07.02.2024
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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