Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
69 IN 24/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schwarting GmbH, Eupener Straße 23,
26127 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 2700), vertr. d.:
Steffen Schwarting, Eupener Straße 23, 26127 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Martin Schroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs.
2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß
§ 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um 420,00 EUR
zu erhöhen, da 19 Gläubigern nach den Unterlagen der
Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer
Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg
(Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts-
und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 08.01.2024