Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
907 IN 115/24 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Holzbau Steinmann GmbH,
Eichelkampstraße 35, 30519 Hannover (AG Hannover, HRB 5182),
vertr. d.: 1. Philipp Steinmann, Eichelkampstraße 35, 30519
Hannover, (Geschäftsführer), 2. Andre Steinmann,
Lange-Feld-Straße 59, 30559 Hannover,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina
Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den
festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 beantragte die vorläufige
Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Diesem Betrag wurden Zuschläge für die
Unternehmensfortführung in Höhe von 13,17% sowie für
Sanierungsbemühungen in Höhe 25% hinzugerechnet.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 09.07.2025