Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
905 IN 425/19 - 8 -: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der WBS Bauservice GmbH & Co. KG,
Andreaestraße 33, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRA 110584),
vertr. d.: 1. WBS-Bauservice Verwaltungs GmbH, Andraestraße
33, 30826 Garbsen, (persönlich haftende Gesellschafter),
vertr. d.: 1.1. Waltraud Wehde, Andreaestr. 33a, 30826 Garbsen,
(Geschäftsführerin), ist das Verfahren am
gemäß § 211 InsO mangels einer die
Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002
Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude:
Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167
ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung
enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der
Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 10.07.2025