Bonität | Handelsregister |

Handelsregisterauszug Deutschland

Insolvenz-Check

Insolvenz-Check

Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH, HRB 30371.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 11.06.2026 verwendet.

Handelsregisterdokumente der Firma:
Gewünschte Dokumente aus dem Handelsregister:
11,00 € ¹
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 6,00 €  
+ 6,00 €  
+ 8,00 €  
Zusätzliche Firmeninformationen:
 + 39,00 €  

Firmen-Vollauskunft mit Unternehmens-Identifikation und Highlights, Risiko- und Zahlungsinformationen, wichtigen Ereignissen, Finanzdaten, Geschäftsführung, Unternehmensstruktur, Angaben zur Geschäftstätigkeit, etc. (einzelne Daten nur enthalten sofern verfügbar).

Falls Sie nur die letzte Bilanz oder eine Firmen-Vollauskunft bestellen möchten, klicken Sie bitte hier.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

Dokumente bestellen   

Die offiziellen und aktuellen Handelsregisterauszüge und Dokumente des zuständigen Amtsgerichts werden Ihnen als PDF-Datei innerhalb der nächsten Stunden übermittelt.

Die Aktualität der Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Dokumente aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters zugreift

Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

Wenn Sie nur die letzte Bilanz oder eine Firmen-Vollauskunft bestellen möchten, klicken Sie bitte hier.

Internationale Handelsregisterauszüge können Sie hier bestellen.

Handelsregisterauszug EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH ✅ HRB 30371

Der Handelsregisterauszug der Firma EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH, 31582 Nienburg, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRB 30371 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.
_

Häufige Fragen zur Bestellung eines Handelsregisterauszugs aus Deutschland

Wie lange dauert die Lieferung des Handelsregisterauszugs?
Ihr Handelsregisterauszug Deutschland wird in der Regel innerhalb weniger Stunden als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse geliefert — bei Bestellungen außerhalb der Geschäftszeiten spätestens am nächsten Werktag. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen HRA und HRB?
Die Registernummer zeigt die Eintragungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts an: HRA steht für „Handelsregister Abteilung A" (Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG, KG), HRB für „Handelsregister Abteilung B" (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG). Daneben gibt es GnR (Genossenschaften), PR (Partnerschaftsregister) und VR (Vereinsregister). Wir recherchieren alle Abteilungen.
Welches Amtsgericht ist für meine Firma zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Geben Sie im Formular Firmenname und Ort/Postleitzahl ein — das zuständige Amtsgericht ermitteln wir im Zuge der Auftragsbearbeitung. Eine vollständige Liste aller Amtsgerichte finden Sie unter /Handelsregister/Deutschland/Amtsgerichte-Handelsregister.
Ich kenne die Handelsregisternummer nicht — kann ich trotzdem bestellen?
Ja. Firmenname und Firmensitz genügen; die Registernummer ermitteln wir kostenlos. Falls mehrere Firmen mit ähnlichem Namen existieren, nehmen wir vor Bearbeitung Kontakt mit Ihnen auf.
Wie erfolgt die Zahlung?
Zahlung auf Rechnung nach Lieferung — per Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder PayPal innerhalb von 10 Tagen. Bei Bestellungen mit gültiger UID-Nr. aus EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer (B2B-Reverse-Charge).
Was enthält der Handelsregisterauszug Deutschland?
Ein aktueller Handelsregisterauszug enthält: Firma und Rechtsform, Geschäftssitz, Registernummer (HRA/HRB), Stamm- bzw. Grundkapital, alle vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen), Gesellschafter bzw. Kommanditisten, Unternehmensgegenstand und Vermerke zu laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.
Was tun, wenn die gesuchte Firma nicht gefunden wird?
Falls wir keine Firma zu Ihren Angaben recherchieren können, berechnen wir keine Gebühren — die Recherche ist in diesem Fall kostenlos. Wir melden uns per E-Mail und bitten ggf. um zusätzliche Angaben (alternative Schreibweise, Bundesland, UID-Nummer).

Sie recherchieren zum Handelsregister in Deutschland?
Ausführliche Infos zu Rechtsformen, Registergerichten und Auszug-Inhalten finden Sie auf handelsregister.online/Handelsregister/Deutschland.

Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

15 IN 271/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH, Feldstraße 3, 31582 Nienburg/Weser (AG Walsrode, HRB 30371), vertr. d.: Lothar Janotta, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
Mehrvergütung gem. § 1 II 1 InsVV



EUR
um 210 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR ( EUR zzgl. Der Vorsteuererstattungen aus den sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 10.075,54 EUR).

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung des Gerichts 35.486,43 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten vereinnahmt wurden. Auf die Berechnung des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. Gemäß § 1 II 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter 50% der Feststellungskosten, mithin 9.584,37 EUR, als Mehrvergütung hinzurechnen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 210 % (bezogen auf die Regelvergütung ohne Mehrvergütung; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -) für angemessen.
Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Im Zuge der Einstellung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes wurden die Massenentlassungen der verbliebenen 55 Mitarbeiter organisiert. Bezüglich eines verbliebenden Mitarbeiters wurden Anträge beim Integrationsamt gestellt. Eine Mitarbeiterin wurde weiterbeschäftigt. Die erforderlichen Insolvenzgeldbescheinigungen wurden gefertigt und übermittelt und die Vorfinanzierung abgerechnet. Die Differenzlöhne wurden abgerechnet. Es wurden mehrere Betriebsversammlungen abgehalten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40% für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und Vereinbarung von Massekostenanteilen angesetzt. So hat er einen Lieferantenpool zur Sicherung der Ansprüche der Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten initiiert.
Besonders aufwendig gestalteten sich geltend gemachte Aussonderungsrechte an einer Putenschlachtanlage, die Bearbeitung der Absonderungsrechte am Bestand der Immobilien und einem geltend gemachten Vermieterpfandrecht. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag hier angezeigt; allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass teilweise diese Erschwernisse bereits durch die Mehrvergütung abgedeckt sind (§ 3 I a) InsVV). Des Weiteren hatte sich der Verwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter nach eigenem Vortrag im damaligen Vergütungsantrag erheblich mit den Absonderungsrechten auseinandergesetzt; diese Tätigkeiten wurden im Rahmen des § 11 InsVV entsprechend vergütet, so dass hier auch schon erhebliche Vorkenntnisse vorlagen. Insgesamt bewertet das Gericht diesen Teil mit einem geringeren Zuschlag in Höhe von 30%.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 40% für die stille Zwangsverwaltung beantragt. Die Schuldnerin war Eigentümerin von zehn drittrechtsbelasteten Grundstücken und bei einem weiteren Grundstück Inhaberin eines Erbbaurechts. Mit der jeweiligen Grundpfandgläubigerin hatte der Verwalter Vereinbarungen über die Durchführung der kalten Zwangsverwaltung getroffen. Hinsichtlich der nicht vermieteten Objekte wurde eine monatliche Kostenpauschale zugunsten der Insolvenzmasse vereinbart. Bis zur Verwertung der jeweiligen Grundstücke (das letzte Grundstück wurde im April 2018 verwertet, sodass die kalte Zwangsverwaltung rd. 28 Monate andauerte) wurden u.a. die Mietzahlungen auf dem Verfahrenskonto überwacht sowie entsprechende Betriebskostenabrechnungen gefertigt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen. Grundsätzlich ist eine stille Zwangsverwaltung zuschlagswürdig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14 -). Allerdings ist hier im Sinne der genannten Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits einen (Teil-)Zuschlag für die Bearbeitung von Absonderungsrechte zugestanden bekommen hat (vgl. dazu BGH aaO., Rz. 39). Im Übrigen kann der Zuschlag ungefähr anhand der Regelvergütung eines Zwangsverwalters i.S.d. § 18 ZwVwV gewertet werden. Da die Massebeteiligungen mit durchschnittlich 10% der Bruttomiete angesetzt wurde und insgesamt Kostenbeiträge für die kalte Zwangsverwaltung in Höhe von ca. 13.000 EUR vereinnahmt wurden, ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, den Zuschlag in ungefähr dieser Höhe und somit mit 25% anzusetzen.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die erheblichen Auslandsbezüge angesetzt. Die Insolvenzschuldnerin war hauptsächlich in dem russischsprachigen Raum wirtschaftlich aktiv. Insbesondere die Ukraine, Weißrussland, Armenien, Kasachstan und Russland waren hier die Absatzgebiete. Sie hatte zudem Kunden im Nahen und mittleren Osten, Nordafrika, Subsahara, Asien und Lateinamerika. Des Weiteren unterhielt die Schuldnerin Außenbüros in Kiew, Moskau, Wladiwostok, Almaty und Minsk mit 20 Arbeitnehmern. Die Prüfungen der Buchungen, der Wertgegenstände und der Fahrzeuge im Ausland erfolgten umfangreich. Im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens war es im erheblichen Umfang erforderlich, ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 50% ist nachvollziehbar und angemessen.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40% für den erheblichen Prüfungsaufwand hinsichtlich der Beteiligungen und Verflechtungen der Schuldnerin angesetzt. Die Schuldnerin gehörte zu einer Gruppe von Unternehmen. Es waren die wechselseitigen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen der jeweiligen Konzerngesellschaften zu prüfen. Des Weiteren war die Schuldnerin an weiteren Gesellschaften - teilweise im Ausland - beteiligt, bei denen die Ansprüche geprüft wurden. Der Zuschlag ist angemessen.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden umfangreiche Unterlagen abgefordert. In diesem Zusammenhang wurden Stellungsnahmen zu den zugrunde liegenden Sachverhalten gefertigt. Die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die ebenfalls mehrere Ordner umfassten, wurden durch die Mitarbeiter des Unterzeichners sorgfältig ausgewertet, um potenzielle Haftungsansprüche gegenüber den Beteiligten zu ermitteln. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % ist gerechtfertigt.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss beantragt. Der Gläubigerausschuss wurde von ihm regelmäßig über den aktuellen Stand und die wesentlichen Entwicklungen informiert. Dabei wurden ihm relevante Unterlagen und Berichte zur Verfügung gestellt, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Zu den Aufgaben des Gläubigerausschusses gehörte es insbesondere, über strategische Maßnahmen abzustimmen, die den Verlauf und den Erfolg des Verfahrens maßgeblich beeinflussten. Der Insolvenzverwalter hatte u.a. Gläubigerausschusssitzungen zu planen und durchzuführen. Zusätzlich erfordert der gesteigerte Abstimmungs- und Informationsbedarf eine kontinuierliche Kommunikation und die Bereitstellung umfangreicher Unterlagen. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 15% ist gerechtfertigt.

Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25% für den erheblichen Mehraufwand auf Grund der hohen Zahl von Gläubiger angesetzt. In diesem Insolvenzverfahren haben 225 Gläubiger mit Sitz im In- und im Ausland 359 Forderungen mit einem Volumen in Höhe von insgesamt EUR 32.624.730,88 zur Insolvenztabelle angemeldet). Im Verfahrensverlauf waren die geltend gemachte Rechte zu klären und die Insolvenzforderungen aufzuarbeiten. Nach abschließender Prüfung und Klärung der Einzelsachverhalte waren eine Vielzahl von Berichtigungen vorzunehmen, einzutragen und dem Insolvenzgericht gegenüber bekanntzugeben. Es entstand ein hoher Aufwand auf Grund der mit der Gläubigerzahl verbundenen zusätzlichen Aufwandes durch Schriftverkehr zur Klärung der angemeldeten Forderungen sowie Sachstandsanfragen der Gläubiger. Ein Zuschlag ist gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für angezeigt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -; Beschluss vom 12.05.2011, - IX ZB 143/08 - am Ende). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht angezeigt seien. Die "normale" Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Schon die Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25).Vergleicht man die Situation mit einem Insolvenzverwalter, der in dieser Sache ohne vorherige Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die Informationen und Grundlagen ermittelt, ist offensichtlich, dass die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer erheblichen Entlastung im eröffneten Verfahren führt. Der vorläufige Verwalter hatte sich erheblich mit den Absonderungsrechten und den Beteilungen und Verflechtungen beschäftigt. Er hatte das Unternehmen zeitweise fortgeführt und sich auch mit der Buchhaltung beschäftigt, so dass die ersparten Tätigkeiten hier mit einem Abschlag von 10% angesetzt werden.

Somit ergeben sich rechnerisch 215 % Zuschläge. Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge, die jedoch auch bereits teilweise in den Einzelzuschlägen berücksichtigt wurden, aber auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 210 % für angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2.478,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 885 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 25.06.2025

×

Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

×

Handelsregisterauszug Australien

Handelsregisterauszug Belgien

Handelsregisterauszug Bulgarien

Handelsregisterauszug China

Handelsregisterauszug Dänemark

Handelsregisterauszug Deutschland

Handelsregisterauszug Estland

Handelsregisterauszug Finnland

Handelsregisterauszug Frankreich

Handelsregisterauszug Grossbritannien

Handelsregisterauszug Guernsey

Handelsregisterauszug Hongkong

Handelsregisterauszug Irland

Handelsregisterauszug Israel

Handelsregisterauszug Italien

Handelsregisterauszug Jersey

Handelsregisterauszug Kroatien

Handelsregisterauszug Kuwait

Handelsregisterauszug Lettland

Handelsregisterauszug Liechtenstein

Handelsregisterauszug Litauen

Handelsregisterauszug Luxemburg

Handelsregisterauszug Malta

Handelsregisterauszug Monaco

Handelsregisterauszug Neuseeland

Handelsregisterauszug Niederlande

Handelsregisterauszug Nordmazedonien

Handelsregisterauszug Norwegen

Handelsregisterauszug Österreich

Handelsregisterauszug Panama

Handelsregisterauszug Polen

Handelsregisterauszug Portugal

Handelsregisterauszug Rumänien

Handelsregisterauszug Russland

Handelsregisterauszug Schweden

Handelsregisterauszug Schweiz

Handelsregisterauszug Serbien

Handelsregisterauszug Singapur

Handelsregisterauszug Slowakei

Handelsregisterauszug Slowenien

Handelsregisterauszug Spanien

Handelsregisterauszug Südafrika

Handelsregisterauszug Thailand

Handelsregisterauszug Tschechien

Handelsregisterauszug Tunesien

Handelsregisterauszug Ungarn

Handelsregisterauszug Zypern

unternehmen24.eu 3423 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Home | Kontakt | Impressum | AGBs | Datenschutz





Wir verwenden Cookies für Analyse und Funktionalität. Bitte treffen Sie Ihre Wahl:

Technisch notwendige Cookies

Diese Cookies sind erforderlich, damit die Website ordnungsgemäß funktioniert, z. B. Funktionen wie die Anmeldung oder das Hinzufügen von Artikeln zum Warenkorb etc.

Marketing/Werbung

Diese Cookies werden von uns und unseren Partnern verwendet um Marketingbotschaften zu optimieren und dir gezielte Werbung anzuzeigen.

Analysen/Statistik

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Sie mit der Website interagieren. Wir verwenden diese Daten, um verbesserungswürdige Bereiche zu identifizieren.

Domainübergreifende Zustimmung
Ihre Einwilligung trifft auf die folgenden Domains zu: unternehmen24.info, handelsregister.online, companyreports.biz, grundbuchauszug24.at startupservice.net