Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
15 IN 271/15: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau
GmbH, Feldstraße 3, 31582 Nienburg/Weser (AG Walsrode, HRB
30371), vertr. d.: Lothar Janotta, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt
gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gem. § 1 II 1 InsVV
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR ( EUR zzgl. Der Vorsteuererstattungen
aus den sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 10.075,54
EUR).
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der
anderweitigen Festsetzung des Gerichts 35.486,43 EUR. Somit ergibt
sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete
Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten vereinnahmt
wurden. Auf die Berechnung des Insolvenzverwalters wird Bezug
genommen. Gemäß § 1 II 1 InsVV kann der
Insolvenzverwalter 50% der Feststellungskosten, mithin 9.584,37
EUR, als Mehrvergütung hinzurechnen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der
Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird
gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen
vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch
Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der
Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter
stärker oder schwächer als in entsprechenden
Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat,
also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand,
(Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH,
Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter
Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen
Gesamtzuschlag in Höhe von 210 % (bezogen auf die
Regelvergütung ohne Mehrvergütung; vgl. BGH, Beschluss
vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -) für angemessen.
Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und
Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine
im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom
11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur
Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der
Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt.
Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für
angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall
arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern
bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Im Zuge
der Einstellung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes wurden
die Massenentlassungen der verbliebenen 55 Mitarbeiter organisiert.
Bezüglich eines verbliebenden Mitarbeiters wurden Anträge
beim Integrationsamt gestellt. Eine Mitarbeiterin wurde
weiterbeschäftigt. Die erforderlichen
Insolvenzgeldbescheinigungen wurden gefertigt und übermittelt
und die Vorfinanzierung abgerechnet. Die Differenzlöhne wurden
abgerechnet. Es wurden mehrere Betriebsversammlungen abgehalten. Zu
den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des
Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in
Höhe von 40% für die Bearbeitung von Aus- und
Absonderungsrechten und Vereinbarung von Massekostenanteilen
angesetzt. So hat er einen Lieferantenpool zur Sicherung der
Ansprüche der Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten initiiert.
Besonders aufwendig gestalteten sich geltend gemachte
Aussonderungsrechte an einer Putenschlachtanlage, die Bearbeitung
der Absonderungsrechte am Bestand der Immobilien und einem geltend
gemachten Vermieterpfandrecht. Zu den Einzelheiten wird auf den
Antrag Bezug genommen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag hier
angezeigt; allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass
teilweise diese Erschwernisse bereits durch die Mehrvergütung
abgedeckt sind (§ 3 I a) InsVV). Des Weiteren hatte sich der
Verwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter nach
eigenem Vortrag im damaligen Vergütungsantrag erheblich mit
den Absonderungsrechten auseinandergesetzt; diese Tätigkeiten
wurden im Rahmen des § 11 InsVV entsprechend vergütet, so
dass hier auch schon erhebliche Vorkenntnisse vorlagen. Insgesamt
bewertet das Gericht diesen Teil mit einem geringeren Zuschlag in
Höhe von 30%.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von
40% für die stille Zwangsverwaltung beantragt. Die Schuldnerin
war Eigentümerin von zehn drittrechtsbelasteten
Grundstücken und bei einem weiteren Grundstück Inhaberin
eines Erbbaurechts. Mit der jeweiligen Grundpfandgläubigerin
hatte der Verwalter Vereinbarungen über die Durchführung
der kalten Zwangsverwaltung getroffen. Hinsichtlich der nicht
vermieteten Objekte wurde eine monatliche Kostenpauschale zugunsten
der Insolvenzmasse vereinbart. Bis zur Verwertung der jeweiligen
Grundstücke (das letzte Grundstück wurde im April 2018
verwertet, sodass die kalte Zwangsverwaltung rd. 28 Monate
andauerte) wurden u.a. die Mietzahlungen auf dem Verfahrenskonto
überwacht sowie entsprechende Betriebskostenabrechnungen
gefertigt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag
verwiesen. Grundsätzlich ist eine stille Zwangsverwaltung
zuschlagswürdig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB
31/14 -). Allerdings ist hier im Sinne der genannten Entscheidung
zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits einen
(Teil-)Zuschlag für die Bearbeitung von Absonderungsrechte
zugestanden bekommen hat (vgl. dazu BGH aaO., Rz. 39). Im
Übrigen kann der Zuschlag ungefähr anhand der
Regelvergütung eines Zwangsverwalters i.S.d. § 18 ZwVwV
gewertet werden. Da die Massebeteiligungen mit durchschnittlich 10%
der Bruttomiete angesetzt wurde und insgesamt Kostenbeiträge
für die kalte Zwangsverwaltung in Höhe von ca. 13.000 EUR
vereinnahmt wurden, ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt,
den Zuschlag in ungefähr dieser Höhe und somit mit 25%
anzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die
erheblichen Auslandsbezüge angesetzt. Die Insolvenzschuldnerin
war hauptsächlich in dem russischsprachigen Raum
wirtschaftlich aktiv. Insbesondere die Ukraine, Weißrussland,
Armenien, Kasachstan und Russland waren hier die Absatzgebiete. Sie
hatte zudem Kunden im Nahen und mittleren Osten, Nordafrika,
Subsahara, Asien und Lateinamerika. Des Weiteren unterhielt die
Schuldnerin Außenbüros in Kiew, Moskau, Wladiwostok,
Almaty und Minsk mit 20 Arbeitnehmern. Die Prüfungen der
Buchungen, der Wertgegenstände und der Fahrzeuge im Ausland
erfolgten umfangreich. Im Rahmen der Abwicklung des
Insolvenzverfahrens war es im erheblichen Umfang erforderlich,
ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden. Der von dem
Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 50% ist
nachvollziehbar und angemessen.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in
Höhe von 40% für den erheblichen Prüfungsaufwand
hinsichtlich der Beteiligungen und Verflechtungen der Schuldnerin
angesetzt. Die Schuldnerin gehörte zu einer Gruppe von
Unternehmen. Es waren die wechselseitigen Verbindlichkeiten bzw.
Forderungen der jeweiligen Konzerngesellschaften zu prüfen.
Des Weiteren war die Schuldnerin an weiteren Gesellschaften -
teilweise im Ausland - beteiligt, bei denen die Ansprüche
geprüft wurden. Der Zuschlag ist angemessen.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden umfangreiche
Unterlagen abgefordert. In diesem Zusammenhang wurden
Stellungsnahmen zu den zugrunde liegenden Sachverhalten gefertigt.
Die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die ebenfalls mehrere
Ordner umfassten, wurden durch die Mitarbeiter des Unterzeichners
sorgfältig ausgewertet, um potenzielle Haftungsansprüche
gegenüber den Beteiligten zu ermitteln. Der geltend gemachte
Zuschlag in Höhe von 10 % ist gerechtfertigt.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag
für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss
beantragt. Der Gläubigerausschuss wurde von ihm
regelmäßig über den aktuellen Stand und die
wesentlichen Entwicklungen informiert. Dabei wurden ihm relevante
Unterlagen und Berichte zur Verfügung gestellt, um fundierte
Entscheidungen treffen zu können. Zu den Aufgaben des
Gläubigerausschusses gehörte es insbesondere, über
strategische Maßnahmen abzustimmen, die den Verlauf und den
Erfolg des Verfahrens maßgeblich beeinflussten. Der
Insolvenzverwalter hatte u.a. Gläubigerausschusssitzungen zu
planen und durchzuführen. Zusätzlich erfordert der
gesteigerte Abstimmungs- und Informationsbedarf eine
kontinuierliche Kommunikation und die Bereitstellung umfangreicher
Unterlagen. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im
Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein
Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und
somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Der von
dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 15% ist
gerechtfertigt.
Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in
Höhe von 25% für den erheblichen Mehraufwand auf Grund
der hohen Zahl von Gläubiger angesetzt. In diesem
Insolvenzverfahren haben 225 Gläubiger mit Sitz im In- und im
Ausland 359 Forderungen mit einem Volumen in Höhe von
insgesamt EUR 32.624.730,88 zur Insolvenztabelle angemeldet). Im
Verfahrensverlauf waren die geltend gemachte Rechte zu klären
und die Insolvenzforderungen aufzuarbeiten. Nach
abschließender Prüfung und Klärung der
Einzelsachverhalte waren eine Vielzahl von Berichtigungen
vorzunehmen, einzutragen und dem Insolvenzgericht gegenüber
bekanntzugeben. Es entstand ein hoher Aufwand auf Grund der mit der
Gläubigerzahl verbundenen zusätzlichen Aufwandes durch
Schriftverkehr zur Klärung der angemeldeten Forderungen sowie
Sachstandsanfragen der Gläubiger. Ein Zuschlag ist
gerechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das
Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige
Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für
angezeigt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die
Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters
vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter
eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -;
Beschluss vom 12.05.2011, - IX ZB 143/08 - am Ende). Der
Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht
angezeigt seien. Die "normale" Tätigkeit eines
vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger
Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der
Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die
Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits
erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu
erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Schon die
Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung
der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten
regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der
Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom
11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25).Vergleicht man die Situation
mit einem Insolvenzverwalter, der in dieser Sache ohne vorherige
Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die Informationen und
Grundlagen ermittelt, ist offensichtlich, dass die Einsetzung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer erheblichen
Entlastung im eröffneten Verfahren führt. Der
vorläufige Verwalter hatte sich erheblich mit den
Absonderungsrechten und den Beteilungen und Verflechtungen
beschäftigt. Er hatte das Unternehmen zeitweise
fortgeführt und sich auch mit der Buchhaltung
beschäftigt, so dass die ersparten Tätigkeiten hier mit
einem Abschlag von 10% angesetzt werden.
Somit ergeben sich rechnerisch 215 % Zuschläge.
Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung
der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen
ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 -
IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter
Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der
Überschneidungen der einzelnen Zuschläge, die jedoch auch
bereits teilweise in den Einzelzuschlägen berücksichtigt
wurden, aber auch unter Berücksichtigung der
Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB
58/19-) im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in
Höhe von 210 % für angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 2.478,00 EUR nebst Umsatzsteuer
in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 885 erfolgten
Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke,
Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke
- Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke,
Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 25.06.2025