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EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH
Adresse:   Feldstr. 3
31582 Nienburg
Landkreis:   Landkreis Nienburg/Weser
Bundesland:   Niedersachsen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 5021 60280
Fax: +49 5021 66060
E-Mail: info@emf.de
Web: www.emf.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Walsrode
HR-Nummer: HRB 30371

Firmendaten:

UID-Nummer: DE116153994
Gründung: 18.04.2007 (Neueintragung)
Kapital:   3.000.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung

Firmenzweck:

  Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, sich an solchen oder anderen Unternehmen beteiligen, deren Geschäfte führen und eigene Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Weiter ist die Gesellschaft zum Eigenhandel mit börsennotierten Werten und Optionen ermächtigt. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Projektierung, Montage und Inbetriebnahme von Fabriken und maschinellen Anlagen in der Lebensmittelindustrie sowie Herstellung von Maschinen im Lebensmittelbereich und deren Vertrieb.
Schlagwörter:   Optionen Vertrieb von Maschinen Planung von Fabriken Montage von Fabriken Projektierung maschineller Anlagen Projektierung von Fabriken Eigenhandel mit börsennotierten Werten Inbetriebnahme von Fabriken Lebensmittelindustrie Herstellung von Maschinen im Lebensmittelbereich

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Unternehmensinformation der Firma
EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Feldstr. 3 31582 Nienburg, Landkreis Landkreis Nienburg/Weser, Bundesland Niedersachsen, Deutschland

Die Firma wurde am 18.04.2007 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 08.12.2014 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, sich an solchen oder anderen Unternehmen beteiligen, deren Geschäfte führen und eigene Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Weiter ist die Gesellschaft zum Eigenhandel mit börsennotierten Werten und Optionen ermächtigt. Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Projektierung, Montage und Inbetriebnahme von Fabriken und maschinellen Anlagen in der Lebensmittelindustrie sowie Herstellung von Maschinen im Lebensmittelbereich und deren Vertrieb. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

15 IN 271/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMF Lebensmitteltechnik-Anlagenbau GmbH, Feldstraße 3, 31582 Nienburg/Weser (AG Walsrode, HRB 30371), vertr. d.: Lothar Janotta, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
Mehrvergütung gem. § 1 II 1 InsVV



EUR
um 210 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 28.11.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR ( EUR zzgl. Der Vorsteuererstattungen aus den sonstigen Masseverbindlichkeiten in Höhe von 10.075,54 EUR).

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung des Gerichts 35.486,43 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwertet, wodurch Feststellungskosten vereinnahmt wurden. Auf die Berechnung des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. Gemäß § 1 II 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter 50% der Feststellungskosten, mithin 9.584,37 EUR, als Mehrvergütung hinzurechnen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 210 % (bezogen auf die Regelvergütung ohne Mehrvergütung; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -) für angemessen.
Zwar ist grundsätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 30% beantragt. Das Gericht hält den Zuschlag in dieser Höhe für angemessen. Der Insolvenzverwalter musste in diesem Fall arbeitsrechtliche Sachverhalte von mehr als 20 Arbeitnehmern bearbeiten, so dass grundsätzlich auch ein Zuschlag angezeigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Im Zuge der Einstellung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes wurden die Massenentlassungen der verbliebenen 55 Mitarbeiter organisiert. Bezüglich eines verbliebenden Mitarbeiters wurden Anträge beim Integrationsamt gestellt. Eine Mitarbeiterin wurde weiterbeschäftigt. Die erforderlichen Insolvenzgeldbescheinigungen wurden gefertigt und übermittelt und die Vorfinanzierung abgerechnet. Die Differenzlöhne wurden abgerechnet. Es wurden mehrere Betriebsversammlungen abgehalten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40% für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und Vereinbarung von Massekostenanteilen angesetzt. So hat er einen Lieferantenpool zur Sicherung der Ansprüche der Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten initiiert.
Besonders aufwendig gestalteten sich geltend gemachte Aussonderungsrechte an einer Putenschlachtanlage, die Bearbeitung der Absonderungsrechte am Bestand der Immobilien und einem geltend gemachten Vermieterpfandrecht. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag hier angezeigt; allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass teilweise diese Erschwernisse bereits durch die Mehrvergütung abgedeckt sind (§ 3 I a) InsVV). Des Weiteren hatte sich der Verwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter nach eigenem Vortrag im damaligen Vergütungsantrag erheblich mit den Absonderungsrechten auseinandergesetzt; diese Tätigkeiten wurden im Rahmen des § 11 InsVV entsprechend vergütet, so dass hier auch schon erhebliche Vorkenntnisse vorlagen. Insgesamt bewertet das Gericht diesen Teil mit einem geringeren Zuschlag in Höhe von 30%.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 40% für die stille Zwangsverwaltung beantragt. Die Schuldnerin war Eigentümerin von zehn drittrechtsbelasteten Grundstücken und bei einem weiteren Grundstück Inhaberin eines Erbbaurechts. Mit der jeweiligen Grundpfandgläubigerin hatte der Verwalter Vereinbarungen über die Durchführung der kalten Zwangsverwaltung getroffen. Hinsichtlich der nicht vermieteten Objekte wurde eine monatliche Kostenpauschale zugunsten der Insolvenzmasse vereinbart. Bis zur Verwertung der jeweiligen Grundstücke (das letzte Grundstück wurde im April 2018 verwertet, sodass die kalte Zwangsverwaltung rd. 28 Monate andauerte) wurden u.a. die Mietzahlungen auf dem Verfahrenskonto überwacht sowie entsprechende Betriebskostenabrechnungen gefertigt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen. Grundsätzlich ist eine stille Zwangsverwaltung zuschlagswürdig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14 -). Allerdings ist hier im Sinne der genannten Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits einen (Teil-)Zuschlag für die Bearbeitung von Absonderungsrechte zugestanden bekommen hat (vgl. dazu BGH aaO., Rz. 39). Im Übrigen kann der Zuschlag ungefähr anhand der Regelvergütung eines Zwangsverwalters i.S.d. § 18 ZwVwV gewertet werden. Da die Massebeteiligungen mit durchschnittlich 10% der Bruttomiete angesetzt wurde und insgesamt Kostenbeiträge für die kalte Zwangsverwaltung in Höhe von ca. 13.000 EUR vereinnahmt wurden, ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, den Zuschlag in ungefähr dieser Höhe und somit mit 25% anzusetzen.

Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag für die erheblichen Auslandsbezüge angesetzt. Die Insolvenzschuldnerin war hauptsächlich in dem russischsprachigen Raum wirtschaftlich aktiv. Insbesondere die Ukraine, Weißrussland, Armenien, Kasachstan und Russland waren hier die Absatzgebiete. Sie hatte zudem Kunden im Nahen und mittleren Osten, Nordafrika, Subsahara, Asien und Lateinamerika. Des Weiteren unterhielt die Schuldnerin Außenbüros in Kiew, Moskau, Wladiwostok, Almaty und Minsk mit 20 Arbeitnehmern. Die Prüfungen der Buchungen, der Wertgegenstände und der Fahrzeuge im Ausland erfolgten umfangreich. Im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens war es im erheblichen Umfang erforderlich, ausländisches Recht zu prüfen und anzuwenden. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 50% ist nachvollziehbar und angemessen.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 40% für den erheblichen Prüfungsaufwand hinsichtlich der Beteiligungen und Verflechtungen der Schuldnerin angesetzt. Die Schuldnerin gehörte zu einer Gruppe von Unternehmen. Es waren die wechselseitigen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen der jeweiligen Konzerngesellschaften zu prüfen. Des Weiteren war die Schuldnerin an weiteren Gesellschaften - teilweise im Ausland - beteiligt, bei denen die Ansprüche geprüft wurden. Der Zuschlag ist angemessen.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden umfangreiche Unterlagen abgefordert. In diesem Zusammenhang wurden Stellungsnahmen zu den zugrunde liegenden Sachverhalten gefertigt. Die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die ebenfalls mehrere Ordner umfassten, wurden durch die Mitarbeiter des Unterzeichners sorgfältig ausgewertet, um potenzielle Haftungsansprüche gegenüber den Beteiligten zu ermitteln. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % ist gerechtfertigt.

Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss beantragt. Der Gläubigerausschuss wurde von ihm regelmäßig über den aktuellen Stand und die wesentlichen Entwicklungen informiert. Dabei wurden ihm relevante Unterlagen und Berichte zur Verfügung gestellt, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Zu den Aufgaben des Gläubigerausschusses gehörte es insbesondere, über strategische Maßnahmen abzustimmen, die den Verlauf und den Erfolg des Verfahrens maßgeblich beeinflussten. Der Insolvenzverwalter hatte u.a. Gläubigerausschusssitzungen zu planen und durchzuführen. Zusätzlich erfordert der gesteigerte Abstimmungs- und Informationsbedarf eine kontinuierliche Kommunikation und die Bereitstellung umfangreicher Unterlagen. Gemäß Rechtsprechung des BGH ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt, da ein Gläubigerausschuss nicht in allen Verfahren bestellt wird und somit der Aufwand nicht in der Regelvergütung aufgeht. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag in Höhe von 15% ist gerechtfertigt.

Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25% für den erheblichen Mehraufwand auf Grund der hohen Zahl von Gläubiger angesetzt. In diesem Insolvenzverfahren haben 225 Gläubiger mit Sitz im In- und im Ausland 359 Forderungen mit einem Volumen in Höhe von insgesamt EUR 32.624.730,88 zur Insolvenztabelle angemeldet). Im Verfahrensverlauf waren die geltend gemachte Rechte zu klären und die Insolvenzforderungen aufzuarbeiten. Nach abschließender Prüfung und Klärung der Einzelsachverhalte waren eine Vielzahl von Berichtigungen vorzunehmen, einzutragen und dem Insolvenzgericht gegenüber bekanntzugeben. Es entstand ein hoher Aufwand auf Grund der mit der Gläubigerzahl verbundenen zusätzlichen Aufwandes durch Schriftverkehr zur Klärung der angemeldeten Forderungen sowie Sachstandsanfragen der Gläubiger. Ein Zuschlag ist gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für angezeigt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -; Beschluss vom 12.05.2011, - IX ZB 143/08 - am Ende). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht angezeigt seien. Die "normale" Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Schon die Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25).Vergleicht man die Situation mit einem Insolvenzverwalter, der in dieser Sache ohne vorherige Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die Informationen und Grundlagen ermittelt, ist offensichtlich, dass die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer erheblichen Entlastung im eröffneten Verfahren führt. Der vorläufige Verwalter hatte sich erheblich mit den Absonderungsrechten und den Beteilungen und Verflechtungen beschäftigt. Er hatte das Unternehmen zeitweise fortgeführt und sich auch mit der Buchhaltung beschäftigt, so dass die ersparten Tätigkeiten hier mit einem Abschlag von 10% angesetzt werden.

Somit ergeben sich rechnerisch 215 % Zuschläge. Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge, die jedoch auch bereits teilweise in den Einzelzuschlägen berücksichtigt wurden, aber auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 210 % für angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2.478,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 885 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 25.06.2025
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