Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
8 IN 69/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KWR Baurealisierungs GmbH, Über dem Karrenweg 2, 37339
Kirchworbis, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim
Rittmeyer
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 402412 -
Schuldnerin 1.
Das am 10.04.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 26.06.2025 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel Lindenbühl 24, 99974
Mühlhausen Telefon: 03601 81840 Telefax: 03601 818419 Email:
info@staufenbiel-rae.de
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.08.2025 bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den
Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für
die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen
sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, können unter Angabe des über einen solchen
Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem
Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem
Verfahren als erteilt.
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Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in
Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments
erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des
Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale
von Urkunden einzureichen.
4.
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich
durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.09.2025 den
Forderungsanmeldungen schrift-
lich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters,
über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Ent-
scheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100
f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157
(Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Wa-
renlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier
Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauernden Verbin-
dung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf
den Bezug wiederkehren-
der Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein
Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn
ein Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die
Aufnahme eines solchen Rechts-
streits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung
eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll),
162 (Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fort-
setzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271
(Beantragung einer Eigen-
verwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich
sein, bedarf es der Antrag-
stellung bis 21.08.2025, damit die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens widerrufen wer-
den kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle
können durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als
festgestellt.
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Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
5.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch
elektronisch nach Maßgabe des § 173
ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
8.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
Seite 5 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen - mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und
auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren
Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht -
26.06.2025