Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
65 IN 4/24: In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der TweWe-Bau GmbH,
Königstraße 7, 26180 Rastede (AG Oldenburg, HRB 120140),
vertr. d.: 1. Mark Blanché, Königstraße 7, 26180
Rastede, (Geschäftsführer), 2. Bernd Bohlen,
Königstraße 7, 26180 Rastede,
(Geschäftsführer), ist am 26.01.2024 folgendes angeordnet
worden:
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird zum
vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Malte
Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.:
0421/3227390, Fax: 0421 322739 200, E-Mail:
bremen@willmerkoester.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter
der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen
weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger
eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg,
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 26.01.2024
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