Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle
Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 29/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken
unter HRB 26069 eingetragenen SITUS Umwelt- und Sicherheits- GmbH,
Ölwerkstraße 25, 66359 Bous
Nachlassverwalter:
Herrn Rechtsanwalt Stephan Hainz, Saarbrücker Str. 4,
66130 Saarbrücken
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen
Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO)
entspricht, ist der 09.11.2023.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt
bei Gericht einreichen:
- zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: ,
Zustimmung/Genehmigung des Verkaufs des schuldnerischen
Grundbesitzes eingetragen beim Amtsgerichts Saarbrücken im
Grundbuch vom Bous, Blatt 2763, BV lfd. Nr. 29, 48, 51, 52, 53
gegen Zahlung eines Kaufpreises von 215.000 EUR bzw. 250.000 EUR
gemäß Schreiben des Verwalters vom 10.10.2023
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf
Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 10.10.2023 nebst
Beschlussantrag verwiesen.Der Antrag mit den ausführlichen
Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach,
Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen
werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit
auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§
5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach
einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
110 IN 29/20
Amtsgericht Saarbrücken, 18.10.2023