Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505
IN 30/23
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRA 6862 eingetragenen Peek & Cloppenburg
Kommanditgesellschaft, Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden
Gesellschafterinnen Peek & Cloppenburg Düsseldorf
Komplementär B. V., Godsweerdersingel 77, 6041GK Roermond,
Niederlande und Herrn Thomas Großjohann,
Ferdinand-Weerth-Str. 47, 45219 Essen und Herrn Frank Eitle,
Venloer Str. 16 b, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner, Bennigsen-Platz 1, 40474
Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses S-Immobilien Bocholt GmbH & Co. KG,
vertr.d.d. S-Immobilien Bocholt Verwaltungs GmbH, vertr.d.
Karl-Heinz Bollmann, Neutorplatz 1, 46395 Bocholt wie folgt
festgesetzt.
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
der beantragte Betrag angemessen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227
Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337 eingesehen
werden.
505 IN 30/23
Amtsgericht Düsseldorf, 04.10.2023