Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen:
46 IN 27/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach
unter HRA 3691 eingetragenen IBG Monforts Walzentechnik GmbH &
Co. KG, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 2, 41199
Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den
persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Christian Monforts
von Hobe, Route de Hockey 17, NLD-B 4845 Sart-Jalhay
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der
Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3
InsO).
Das verwaltete Vermögen betrug 120.810,44 EUR.
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist
die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 145 %
gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
16.05.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061
Mönchengladbach oder dem Landgericht Mönchengladbach,
Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, die Erinnerung
ausschließlich bei dem Amtsgericht Mönchengladbach,
Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt
werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Mönchengladbach oder dem Landgericht
Mönchengladbach eingegangen sein. Die Erinnerung muss
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach
eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach,
Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach,
Zimmer Nr. C 210 eingesehen werden.
46 IN 27/20
Amtsgericht Mönchengladbach, 10.07.2025