Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1634/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Leipziger Bau- und Projektmanagement GmbH, Thomaskirchhof 20, 04109
Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 18613
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz-Christian
Knoll
- wurde am 20.10.2023 um 15:30 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. jur. h.c. Rainer M. Bähr,
Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, Telefon
geschäftlich: 0341 486930 Email geschäftlich:
leipzig@hww.eu Telefax: 0341 4869393
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind
schriftlich bis zum 28.11.2023 bei dem Insolvenzverwalter
anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2
InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§
28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung
über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten
Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die
Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des
Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§
66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von
Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)
|ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gem.
§§ 271, 272 InsO
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der
angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die
Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 28.12.2023 beim
Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64
schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das
Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird
über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis
festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen
nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus
dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. -
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.