Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502
IN 193/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 10521 eingetragenen Heinen Druck Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Lierenfelder Straße 49 a, 40231
Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Jochen Riegel, Am Hagelkreuz 41,
40670 Meerbusch
sind eine weitere Vergütung und weitere Auslagen des
Insolvenzverwalters im Rahmen ergänzender Festsetzung
festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das
Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit
beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
502 IN 193/16
Amtsgericht Düsseldorf, 21.07.2025