Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1822/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5,
01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RENTA Personaldienstleistungen GmbH,
Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den
Geschäftsführer Daniel Scholze
Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl,
Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd
sd D12/1040-22
Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067
Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1.
- vorläufiger Sachwalter -
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ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie
folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der Schuldner wird angewiesen, die Vergütung der Masse
zu entnehmen und an den (vorläufigen) Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Rechtsanwalt Albert Wolff als Antragsteller wurde mit
Beschluss vom 12.12.2022 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 01.02.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.10.2023 und die
Änderung hierzu vom 27.11.2023 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung
nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß
§§ 270b, 274, 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse
gemäß § 12a InsVV beträgt 3.084.179,92 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach §
12a Abs. 1 S.1 InsVV in Höhe von XXX EUR. Der vorläufige
Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen,
wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung
dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die
Fortführung des Unternehmens über circa 1,5 Monate und
die hohe Anzahl von Mitarbeitenden gegeben. Bezüglich der
genauen Begründung wird auf den Antrag vom 26.10.2023
verwiesen.
Der Schuldner und die Mitglieder des
Gläubigerausschusses wurden zum Antrag gehört und sind
diesem nicht entgegengetreten.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter
zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.