Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 126/15
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB
633 eingetragenen Schlösser GmbH Anlagentechnik, Kolberger
Straße 7, 53773 Hennef, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Thomas Schlösser, Irisweg 13,
53773 Hennef
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung
aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem.
§ 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben
wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des
Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem
Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem.
§§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11
Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung
müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher
Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21,
53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
99 IN 126/15
Amtsgericht Bonn, 15.07.2025