Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 191/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB
10294 eingetragenen Offsetdruck Peter Splitek GmbH, Lanterstr. 29,
46539 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Peter Splitek, Oskarstr. 8, 47167
Duisburg
wird heute, am 10.07.2025, um 10:00 Uhr nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Hinsichtlich möglicher Quotenausschüttungen in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS
Industrieserviceleistungen GmbH (Amtsgericht Duisburg, Az: 62 IN
147/17) wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem.
§ 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren eingestellt
wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Einstellung des
Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem
Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem.
§§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11
Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung
müssen bei dem Amtsgericht Duisburg schriftlich und in
deutscher Sprache eingelegt. Sie können auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt
werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei
Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg
Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg eingegangen
sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Es soll begründet werden.
63 IN 191/17
Amtsgericht Duisburg, 10.07.2025