Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
AMTSGERICHT NEUBRANDENBURG
AZ: 701 IN 175/12
Eröffnungsbeschluss
über das Vermögen der
SOWI Lehrinstitut Berufsausbildungs GmbH
Amtsgericht Neubrandenburg , HRB 2762
Warliner Straße 6
17034 Neubrandenburg
wird am 01.09.2012 , 7.00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin
zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt
Jan-Markus Loebnau
Otto-von-Guericke-Straße 5
17033 Neubrandenburg
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur
Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, das ihr zur
Zeit der Eröffnung zusteht und das sie während des
Verfahrens erlangt, verboten. Das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht geht auf den ernannten
Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist
berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
19.10.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter bis zum 19.10.2012 mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an
Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer
diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden
( § 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu
leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichtes des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens zu beschließen ist (Berichtstermin)
wird anberaumt auf Montag, den 19.11.2012, 13:15 Uhr im
Gebäude des Amtsgerichtes Neubrandenburg,
Friedrich-Engels-Ring 15-18, Saal 1.
Der Berichtstermin dient zugleich der Beschlussfassung der
Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, die
Wahl eines Gläubigerausschusses sowie über folgende
Gegenstände:
- Zeitraum der Zwischenrechnungslegung § 66 Abs. 3 InsO
- Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse § 100 InsO
- Hinterlegung bzw. Anlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten § 149 InsO
- Entscheidung über die Stilllegung oder
Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes
§ 157 InsO
- Entscheidungen bezüglich der Verwertung der
Insolvenzmasse § 159 InsO
- Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen §
160 InsO
Hinweis: Ist eine einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gemäß §
160 Abs. 1 InsO als erteilt.
- Zustimmung zur Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte § 162 InsO
- Beantragung der Eigenverwaltung § 271 InsO
Die Gläubigerversammlung dient auch der Anhörung
der Gläubiger über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderung
(Prüfungstermin) wird anberaumt auf Montag, den 19.11.2012,
13.15 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichtes Neubrandenburg,
Friedrich-Engels-Ring 15-18, Saal 1.
Die Insolvenzverwalter wird beauftrag, die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und die Schuldner
der Insolvenzschuldnerin durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO)
Neubrandenburg, 01.09.2012