Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
7a IN 44/19: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Wilhelm Beicht GmbH, Neuer Bahnhof 6, 54528
Salmtal (AG Wittlich, HRB 11593), vertr. d.: 1. Wilhelm Beicht,
Margarethenstraße 44, 54524 Klausen,
(Geschäftsführer), 2. Uwe Thiel, Bahnhofstraße 24,
54518 Sehlem, (Geschäftsführer), sind die Vergütung
und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine
Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 beantragte die
Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 290.667,67 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in
der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar
2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich
eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
III.
Um eine Erhöhung der Vergütung durch einen Zuschlag
zu rechtfertigen, bedarf es des Vorhandenseins bestimmter,
konkreter Umstände, die eine besondere und erhebliche
Zusatzbelastung gegenüber einem üblichen
Insolvenzverfahren mit seinen üblichen Aufgaben in einem
üblichen Umfang belegen (Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl.,
Rdnr 322).
Im vorliegenden Verfahren mussten durch die
Insolvenzverwalterin nach Einstellung des Geschäftsbetriebs
sämtliche Arbeitsverhältnisse abgewickelt werden. Hierzu
mussten insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen
und tariflichen Fristen Kündigungen vorbereitet,
ausgesprochen, sowie Aufhebungsverträge geschlossen werden.
Des Weiteren waren Freistellungen auszusprechen und
Differenzlöhne zu berechnen. Hierfür wurde ein
Erhöhungsfaktor von 30 % geltend gemacht.
Mithin waren eine Mehrzahl von Verkaufsfilialen und die
Produktionsstätte abzuwickeln, sodass die Insolvenzverwalterin
hierfür einen gerechtfertigten Mehraufwand mit einem
Erhöhungsfaktor von 20 % geltend macht.
In Summe ergibt sich unter Berücksichtigung aller
Zuschläge ein Erhöhungstatbestand von 50 %.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 787,50 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 225 erfolgten
Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich,
Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich,
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 01.07.2025