Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
280 IN 161/24: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Immobilien Verwaltungs-Kontor GmbH,
Nikolaus-Otto-Straße 9, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 7701),
vertr. d.: Michael Witt, Nikolaus-Otto-Straße 9, 55129 Mainz,
(Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Schriftlicher Termin zur besonderen Gläubigerversammlung
wird bestimmt auf
15.07.2025.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger
über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Konten bei der Rheinhessen Sparkasse zu Gunsten der
betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften abzurechnen,
aufzulösen und den Übererlös an diese auszukehren
Bis zur besonderen Gläubigerversammlung am 15.07.2025
müssen Erklärungen schriftlich bei Gericht eingegangen
sein.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Amtsgericht Mainz, 23.06.2025