Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzverfahren der Backstube Herbert Schnitzler
GmbH, Koblenzer Str. 13, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 4015),
vertr. d.: Hans Peter Vokuhl, (Geschäftsführer), wird die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt
auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren
besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen
angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters
nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach
§ 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist §
10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden
Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren
entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des
Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat.
Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen
Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen
wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit
während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag
(vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im
Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage,
§ 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der
entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu
verwaltendes Vermögen in Höhe von 29.826,33 €.
Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf
einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des
Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben
dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive
Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die
Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 29.826,33 € 11.930,53 €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt
Dr. Alexander Jüchser am 25.11.2022 zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines
Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der
Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen
vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen
Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach
der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend
der früheren Regelvergütung für einen Sequester
einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die
vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der
tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern,
der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen
Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je
angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer
des Insolvenzantragsverfahrens ( 3 Monate) vorliegend die
Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7
InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von
derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 €
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 19.01.2024
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 146/22