Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Den Gläubigern der an der
grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten
übernehmenden Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs
Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das
Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen
Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als
bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe
schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Befriedigung verlangen können.
Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn
sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die
Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den
Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag,
an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes
desjenigen Rechtsträgers,dessen Gläubiger sie sind, nach
§ 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach
Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten,
soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht
steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen,
dass durch die Verschmelzung die Erfüllungd er Forderung
gefährdet wird.