Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
19 IN 60/06
02.07.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Autohaus Josef Ogrinz GmbH, August-Horch-Straße 6,
67547 Worms (AG Mainz, HRB 11042),
vertreten durch:
Josef Ogrinz, als Geschäftsführer d.F. Josef Ogrinz
GmbH, Bacchusstr. 7, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im
schriftlichen Verfahren bestimmt auf
Mittwoch, den 13.08.2025, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten
Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die
Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum
vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang
einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich
Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die
Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche
liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle
des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der
Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 13.08.2025 gegen eine
angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als
festgestellt.
b) Erörterung der Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das
Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum
vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms
-Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens
einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum
13.08.2025 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt.
Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch
Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet
werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 02.07.2025
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