Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120
Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d.
vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowski
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten
gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren
angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die
Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 25.08.2025 den
Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die
Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der
Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2,
09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten
die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die
Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf
(Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde /
Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der
Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei
Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die
öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses
Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die
Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.